Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 16 Verträge über Zusammenschaltung
Jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf Verlangen ein Angebot auf Zusammenschaltung zu unterbreiten, um die Kommunikation der Nutzer, die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten sowie deren Interoperabilität im gesamten Gebiet der Europäischen Union zu gewährleisten.
Wird zitiert von 30 Entscheidungen zu § 16 TKG 2004 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 17.02.2020 – 9 K 8525/18Zitiert von 2
- VG Köln, 17.02.2020 – 9 K 8515/18Zitiert von 1
- EuGH, 16.03.2006 – C-392/04
- VG Köln, 17.02.2020 – 9 K 8499/18Zitiert von 1
- VG Köln, 14.03.2019 – 9 L 300/19Zitiert von 4
- VG Saarland Saarlouis, 23.11.2011 – 5 K 2325/10
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 03.07.2019 – 9 K 8492/18Zitiert von 1
- VG Köln, 03.07.2019 – 9 K 8489/18Zitiert von 7
- VG Köln, 03.07.2019 – 9 K 8490/18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 TKG 2004 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.